Probleme mit der Drucker-Garantie bei kompatiblen Patronen?
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Da uns das Thema aktuell selbst beschäftigt, nehme ich mir die Zeit über diese Problematik einen kurzen Artikel zu verfassen. Nach dem Kauf unseres neuen Multifunktionsdruckers stand ich bereits kurze Zeit später vor der Frage, ob man sich originale Druckerpatronen kaufen sollte oder problemlos auf meist deutlich günstigere, kompatible Patronen wie beispielsweise von Prindo zurückgreifen könne. Obwohl es bereits eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu dieser Sache gibt, hält sich dennoch wacker das Gerücht, man würde seine Ansprüche beim Hersteller verlieren, wenn man nicht ausschließlich originale Patronen nutzen würde. Bei meiner Recherche las ich dabei auch heute noch häufig die Aussage man würde seine Garantieansprüche verlieren.
Der Garantieanspruch bleibt unabhängig von der verwendeten Tinte bestehen
Da sich solche Behauptungen auch heute noch hartnäckig halten, schreiben teilweise sogar Drucker-Hersteller wie Hewlett-Packard in den eigenen Garantiebedingungen:
Bei HP-Druckerprodukten wirkt sich die Verwendung einer nicht von HP hergestellten bzw. einer aufgefüllten Patrone nicht auf die Garantie für den Kunden bzw. auf jegliche Unterstützungsverträge mit dem Kunden aus. Wenn der Ausfall bzw. die Beschädigung des Druckers jedoch auf die Verwendung einer nicht von HP hergestellten bzw. einer aufgefüllten Patrone oder einer abgelaufenen Tintenpatrone zurückzuführen ist, stellt HP für die Wartung des Druckers bei diesem Ausfall bzw. dieser Beschädigung die standardmäßigen Arbeits- und Materialkosten in Rechnung.
Und auch wenn andere Hersteller von Druckern diese Sache nicht so eindeutig formulieren, so ist die Rechtslage hierbei eindeutig. Es gibt keine versteckten Klauseln oder Formulierungen, die die Verwendung von Fremdtinten ausschließen. Es wäre dabei schon seitens der allgemeinen Geschäftsbedingungen unlauter solch eine Klausel zur Auflösung der Garantieansprüche aufzunehmen. Mittlerweile ist die Wettbewerbslage im Toner- und Kartuschenmarkt auch eindeutig geklärt.
Es existiert eine Ausnahme
Leider gibt es wie so oft auch eine Ausnahmeregelungen seitens der Hersteller. Sollte ein Hersteller Ihnen eindeutig nachweisen können, dass der entstandene Schaden durch nicht vom ihm hergestelltes Material entstanden ist, lehnt dieser oftmals eine Reparatur im Rahmen der Garantieansprüche ab. Mitunter kann es jedoch beispielsweise aus Kulanz- oder Zeitgründen sein, dass ein Hersteller bzw. ein mit der Reparatur beauftragter Servicepartner auf entsprechende Tests zum Nachweis verzichtet und den entstandenen Schaden dennoch repariert. Dennoch sollte man sich bewusst sein, nicht fahrlässig mit dem gekauften Zubehör und Material umzugehen, denn auch bei der Verwendung von Originalprodukten kann Ihnen ein Hersteller beim Nachweis der Fahrlässigkeit die Gewährleistungsansprüche entziehen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Differenzierung zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen 2-jährigen Gewährleistung und einer vom Hersteller freiwillig gegebenen Garantie von beliebiger Laufzeit. Bei der Gewährleistung liegt die Beweislast (wer muss wem nachweisen, dass das Gerät zum Auslieferungszustand einwandfrei oder fehlerhaft war) für einen Defekt in den ersten 6 Monaten beim Hersteller und danach beim Kunden. Bei Garantie liegt die Beweislast innerhalb des gesamten Zeitraums beim Hersteller. Obwohl die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ist, so ist sie dennoch wettbewerbsrechtlichen und anderen Normen unterworfen. So kann man Gesetze zum Thema Kaufrecht und das Wesen von Kaufverträgen im BGB Schwarz auf Weiß nachlesen. Eigene Geschäftsbedingungen des Verkäufers dürfen in Sachen Serviceleistungen gesetzliche Vorschriften über- aber nicht unterbieten.
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